Weiterbildungskosten steuerlich absetzbar: Grundsätze im Schweizer Steuerrecht
Aus- und Weiterbildungskosten können steuerlich nur dann vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie einen klaren beruflichen Bezug aufweisen. Entscheidend ist somit nicht die Art der Bildungsinstitution oder des Kurses, sondern der berufliche Zweck der Bildungsaktivität.
Diese Praxis wurde durch einen Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 27. April 2023 (STRK.2022.76, publiziert in BStP 2025 Nr. 1) bestätigt: Der Abzug wurde verweigert, weil die besuchte Weiterbildung keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung hatte.
Voraussetzungen für den Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten
Seit der Vereinheitlichung der steuerrechtlichen Regelung wird nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildung unterschieden. Abzugsfähig sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, die der Erhaltung, Vertiefung oder Erweiterung bestehender beruflicher Kenntnisse oder dem Erwerb neuer Qualifikationen dienen.
Ein direkter Bezug zur aktuell ausgeübten Tätigkeit ist dabei nicht zwingend erforderlich. Ausschlaggebend ist, dass die Ausbildung auf eine gegenwärtige oder zukünftige Berufsausübung ausgerichtet ist und eine gewisse fachliche Qualität aufweist.
Nicht abzugsfähige Weiterbildungskosten: Persönliche Entwicklung und Freizeit
Nicht abzugsfähig sind Ausgaben, die keinen hinreichenden beruflichen Bezug aufweisen. Dazu gehören insbesondere:
- Weiterbildungen im Bereich Persönlichkeitsentwicklung oder Lebensberatung,
- Kurse, die primär der Freizeitgestaltung oder Selbstentfaltung dienen,
- Studien- und Berufsberatungen mit Fokus auf persönliche Orientierung,
- Veranstaltungen mit Unterhaltungs- oder Freizeitcharakter.
Im Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt wurde der Abzug verweigert, weil die Weiterbildung lediglich allgemeine Methoden zur Persönlichkeitsentwicklung vermittelte und somit keinen berufsspezifischen Zweck erfüllte.
Bedingungen für die steuerliche Anerkennung von Weiterbildungskosten
Neben dem beruflichen Bezug muss die steuerpflichtige Person entweder
- einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II besitzen oder
- das 20. Lebensjahr vollendet haben, sofern es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung auf dieser Stufe handelt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sämtliche selbst getragenen Weiterbildungskosten – einschliesslich Fahrkosten, Übernachtungskosten und Fachliteratur – steuerlich geltend gemacht werden.
Die Höhe des zulässigen Abzugs variiert je nach Kanton und nach den bundesrechtlichen Vorgaben.
Steuerberatung zu Weiterbildungskosten und steuerbaren Einkünften
Die Beurteilung, ob Aus- und Weiterbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind, erfordert oft eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Sie kompetent zu allen Fragen im Steuerrecht, Steuerabzug und steuerbarem Einkommen.
Sollten Sie Fragen im Bereich Steuerrecht haben stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.