Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) darüber, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Darunter fallen gemäss Verordnung des EFD unter anderem auch Investitionen in Photovoltaikanlagen, weshalb diese steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen.
Unterhaltskosten für die Liegenschaft können in der Steuererklärung abgezogen werden, wenn sie als sogenannte „werterhaltende Investitionen“ gelten. Im Gegensatz dazu sind wertvermehrende Aufwendungen und Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig. Durch die Bestimmungen in Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 StHG sind Energiesparmassnahmen grundsätzlich abzugsfähig, da sie den werterhaltenden Unterhaltskosten gleichgestellt sind.
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, dass die betreffenden Kosten für das Errichten der Photovoltaikanlage einen sachlichen Bezug zur betreffenden Baute oder Liegenschaft aufweisen. Fehlt dieser Bezug, stellen die Investitionen keine Unterhaltskosten mehr dar und sind nicht abzugsfähig.
Energiesparmassnahmen können sich dabei sowohl auf den Ersatz von veralteten als auch auf die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, den Abzug für energiesparende Massnahmen bei der Erstellung von Neubauten geltend zu machen. In Zukunft dürften Investitionen in Photovoltaikanlagen aber auch bei Neubauten in Abzug gebracht werden können.
Werden die Investitionen durch das öffentliche Gemeinwesen subventioniert, kann ein Steuerabzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst geleistet wurde.
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